Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anhänger Mietservice Lutz Mehnert
 

Allgemeine Mietbedingungen zur Anmietung von Anhängern
 

1. Mietpreis


Es gelten die Preise der bei Anmietung des Anhängers jeweils
gültigen Preisliste. Diese Preisliste ist in der jeweils gültigen
Fassung in den Geschäftsräumen des Vermieters ausgehängt
bzw. ausgelegt. Der Mieter erhält auf Wunsch eine
Ausfertigung der jeweils gültigen Preisliste ausgehändigt. Bei
Sondervereinbarungen richtet sich der jeweilige Mietpreis
nach den ausdrücklichen Vereinbarungen im Mietvertrag. Der
Mieter ist verpflichtet, bei Abholung des Anhängers den
jeweiligen Mietpreis ohne Abzug in Höhe des zu erwartenden
Endpreises zu bezahlen. Dabei gelten angerissene Tage als
volle Miettage. Ein eventueller Restbetrag ist bei Rückgabe
des Anhängers zu bezahlen.
 

2. Zahlungsweise


Die Zahlungsweise (Barzahlung oder Rechnung) wird bei
Anmietung des Fahrzeuges bzw. im Mietvertrag vereinbart.
Kommt der Mieter mit zu leistenden Zahlungen hier in
Verzug, beträgt der Verzugszins 5% über den jeweiligen
Basiszinssatz.
 

3. Reservierung, Übernahme und Abbestellung


a) Reservierungen sind nur verbindlich bei schriftlicher
Fixierung im Mietvertrag. Mündliche Zusagen sind nur dann
verbindlich, wenn sie anschließend im schriftlichen
Mietvertrag nieder gelegt werden. Sollte der zu mietende
Anhängertyp nicht schriftlich festgelegt sein, oder der
Anhängertyp nicht rechtzeitig vom Vermieter zur Verfügung
gestellt werden können, behält sich der Vermieter das Recht
vor, einen anderen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen;
andernfalls ist auch der Vermieter berechtigt, die
Reservierung rückgängig zu machen. Nur im letzteren Fall
erhält der Mieter seine bis dahin geleisteten Zahlungen
zurück, jeder weitere Schadensersatzanspruch wird zwischen
den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.


b) Der Mietanhänger ist vom Mieter am Geschäftssitz des
Vermieters zu übernehmen. Der Mieter erhält gegen Quittung
die erforderlichen Fahrzeugpapiere ausgehändigt. Sofern der
Mietanhänger nicht von dem im Mietvertrag bezeichneten
Mieter selbst abgeholt wird, sondern von einem in den
Mietvertrag ausdrücklich bevollmächtigten Fahrer oder von
einer gesondert vom Mieter bevollmächtigten
Vertreterperson, so erhält der Vermieter die Möglichkeit,
auch diese Person als weiteren Mieter in den Mietvertrag
aufzunehmen und im Rahmen dem Mietvertrages zu
verpflichten.


c) Abbestellungen sind bis spätestens 8 Tage vor dem
vertraglich vereinbarten Mietbeginn mit einer
Kostenbeteiligung des Mieters von 20% des vereinbarten
Mietpreises möglich. Erfolgt die Abbestellung innerhalb eines
Zeitraumes von 4 Tagen vor Mitbeginn, erhöht sich diese
Beteiligung auf 40% des vereinbarten Mietpreises.
Andernfalls ist der Mietpreis in voller Höhe bei verspäteter
Abbestellung fällig.
 

4. Nutzung des Anhängers


a) Der Mieter hat den Anhänger sorgfältig zu benutzen und
alle erforderlichen gesetzlichen Vorschriften und technischen
Regeln zu beachten.


b) Dem Mieter wird für die Zeit der Anmietung des
Anhängers ausdrücklich die so genannte Halterhaftung nach
den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften übertragen. Der
Mieter nimmt davon ausdrücklich Kenntnis

.
c) Vor Fahrtantritt hat der Mieter jeweils die
Verkehrssicherheit des jeweils angemieteten Anhängers zu
überprüfen. Der Mieter hat bei der Durchführung des
Transportes mit dem Anhänger insbesondere die Vorschriften
der Ladungssicherung zu beachten. Die Ladung ist gegen
Verrutschen und Herabfallen zu sichern, die Ladung darf nur
unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften der
Höhe nach aufgeladen werden. Hier wird insbesondere darauf
hingewiesen, dass eine fehlerhafte Lastverteilung oder eine
Überladung auch zum Kippen des Anhängers führen können.
Der Mieter hat auch die zulässige Anhängerlast des
Zugfahrzeuges bei der Benutzung des Anhängers zu beachten.
Der Mieter hat jeweils bei der Benutzung des Anhängers so zu
fahren, dass der Anhänger auch bei ungünstigen
Straßenverhältnissen nicht beschädigt wird.
 

5. Haftung


a) Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, und erklärt gleichzeitig, dass der Anhänger
Haftpflicht- und Teilkasko versichert ist.


b) Der Mieter haftet nach den allgemeinen
Haftungsregelungen, insbesondere unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Regelungen. Der Mieter ist insbesondere
verpflichtet, im Versicherungsfall die jeweiligen
Selbstbeteiligungen für Schäden an dem Mietanhänger zu
tragen. Soweit der Vermieter dem Mieter den Abschluss einer
Vollkaskoversicherung anbietet, steht es dem Mieter frei,
durch Buchung der Vollkaskoversicherung eine Reduzierung
seines Risikos herbeizuführen.
 

6. Rückgabe des Anhängers


a) Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach Ablauf der
vereinbarten Mietzeit am Geschäftssitz des Vermieters zurück
zu geben. Die Rückgabe erfolgt ausschließlich innerhalb der
Öffnungszeiten/Geschäftszeiten des Vermieters. Der Mieter ist
nicht berechtigt, den Anhänger ohne Absprache mit dem
Vermieter lediglich am Geschäftssitz des Vermieters
abzustellen.


b) Der Mieter ist verpflichtet, mit dem Vermieter ein
Mängelprotokoll bei Rückgabe des Anhängers auszufertigen.


c) Bei Rückgabe des Anhängers ist der Mieter auch
verpflichtet, die Fahrzeugpapiere des Anhängers in
vollständigem Umfang an den Vermieter zurück zu geben.
Sollte der Mieter im Zusammenhang mit der Rückgabe des
Anhängers diese Fahrzeugpapiere nicht zurückgeben, so ist
der Vermieter seinerseits berechtigt, bis zur endgültigen
Rückgabe der vollständigen Fahrzeugpapiere einen
Schadensersatz im Rahmen der Mietausfallkosten zu
verlangen. Die ordnungsgemäße Rückgabe der vollständigen
Fahrzeugpapiere ist ebenfalls eine Hauptpflicht des Mieters.


d) Diese Pflichten treffen auch die Personen, die der Mieter als
bevollmächtigte oder als Vertreter bereits mit der Abholung
des Anhängers beauftragt hat.
 

7. Verhalten bei Unfällen und anderen Vorkommnissen


a) Der Mieter hat bei einem Unfall, Diebstahl, Brand oder
sonstigen Schäden umgehend die Polizei zu verständigen.
Diese Verpflichtung trifft den Mieter auch bei einem
selbstverschuldeten Unfall, Brand oder sonstigen Schäden, die
sich ohne Mitwirkung dritter Personen ereignen.


b) Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich nach dem
Unfall einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage
geeigneter Unterlagen wie z. B. Skizzen zu erstatten. Der
Mieter ist auch verpflichtet, dem Vermieter ggf. ein
polizeiliches Protokoll in Abschrift auszuhändigen.


c) Der Mieter ist nicht berechtigt, gegnerische Ansprüche im
Falle eines Vorkommnisses anzuerkennen.
 

8. Mündliche Nebenabreden


Mündliche Nebenabreden zum Mietvertrag sind unwirksam.
Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages werden nur
wirksam, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien nieder-
gelegt werden.
 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Parteien Zittau

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